Folgendes ist zu beachten:
Der Kaufvertrag wird vom Notar nur direkt an den Verwalter übersandt, wenn die Verwalterzustimmung erforderlich ist. Die Erfordernis der Verwalterzustimmung ergibt sich aus der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung. Andernfalls erhält der Verwalter keine Mitteilung über den Verkauf des Eigentums und ist somit auf die Information des Verkäufers bzw. Käufers angewiesen. Die Verkäufer bzw. Käufer werden daher gebeten uns eine Kopie des Kaufvertrages als Nachweis zu übersenden. Im Anschluss daran erhalten Verkäufer als auch Käufer von uns die entsprechenden Informationen zum Eigentumswechsel.
Jeder Bewohner schließt individuell seinen Stromversorgungsvertrag mit einem Lieferanten ab.
Daher nicht vergessen, den Strom abzulesen und als ausziehender Mieter den Vertrag ummelden.
Der neue Eigentümer/Mieter muss sich unter Angabe der Zählernummer und des Zählerstandes bei einem Stromlieferanten anmelden.
Zugang zu den Zählerkellern in den überwiegenden Fällen über den Hausmeister. Bitte rechtzeitig einen Termin mit dem zuständigen Hausmeister vor Ort vereinbaren.
Die Stände für Heizung- und Warmwasser sowie ggf. Kaltwasser zum Auszugsdatum ablesen (s. Formular Eigentumswechsel im Service-Bereich). Das Formular bitte an uns zurückschicken, da es im Zuge der Erstellung der Heizkostenabrechnung zu Beginn des Folgejahres benötigt wird.
Aus rechtlichen Gründen ist eine zeitanteilige Abrechnung zwischen Verkäufer und Käufer im WEG nicht möglich. Die Abrechnung für die gesamte Abrechnungsperiode erhält in der Regel der Erwerber im nächsten Jahr. Eine zeitanteilige Abrechnung kann nach der schuldrechtlichen Vereinbarung im Kaufvertrag daher nur zwischen Käufer und Verkäufer erfolgen.